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Nutzungsbedingungen

 

Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes Raumnutzungsvertrags. Sie werden jedem/jeder Mieter/in vor Abschluss eines Nutzungsvertrages erläutert und übergeben. Die Nutzungsbedingungen regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten.

 

1. Grundsatz der Neutralität

Die Vermieter/in ist den Grundsätzen des Rechtsstaats verpflichtet, dazu gehören insbesondere die Wahrung parteipolitischer Neutralität, weltanschauliche Offenheit und Toleranz gegenüber Andersdenkenden.

Der/die Mieter/in versichert, bei seinen Aktivitäten im Rahmen der gestatteten Raumnutzung denselben Grundsätzen verpflichtet zu sein und keine gewerblichen oder geschäftlichen Ziele zu verfolgen. Parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Propaganda, sowie Veranstaltungen, deren Inhalt den Straftatbestand verwirklicht oder sittenwidrig ist sind in den Räumen untersagt.

 

2. Mitteilungspflicht des Mieters

Der/die Mieter/in ist verpflichtet, die Einhaltung des Raumnutzungsvertrages, der Nutzungs-bedingungen und der Hausordnung auch bei den Teilnehmer/innen zu gewährleisten. Er/sie muss die Teilnehmer/innen in geeigneter Form über die Hausordnung, die Nutzungsbedingungen und den Raumnutzungsvertrag sowie deren Einhaltung informieren.

 

3. Weisungsrecht

Während der Nutzung ist den Anweisungen der Geschäftsführung, sowie deren Mitarbeiter/innen Folge zu leisten und ihnen in jedem Fall Zutritt zu den Gruppenräumen zu gewähren.

 

4. Nutzung der Räume

4.1 Die genutzten Räumlichkeiten sind in aufgeräumtem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Sollte wegen besonderer Verschmutzung eine Nachreinigung erforderlich werden, wird dem/der Mieter/in eine Reinigungspauschale in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.

 

4.2 Der/die Mieter/in verpflichtet sich, Schäden, die bei Beginn der Nutzung vorliegen sowie während der Nutzungszeit an Räumen und Inventar entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Der/die Mieter/in ist weiter verpflichtet Störungen anzuzeigen, die durch unbefugte Dritte in den Räumen entstehen. Er /Sie haftet für Sach-und Personenschäden, die während der Nutzung von ihm/ihr oder von den Teilnehmer/innen verursacht werden, auch dann, wenn dem die Mieter/in selbst kein Verschulden trifft oder dieses nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine entsprechende Haftpflicht-versicherung abzuschließen.

 

5. Nutzungseinschränkungen

Der Vermieter behält sich grundsätzlich das Recht vor, dem/der Miete/in andere als die gebuchten Räumlichkeiten zu zuweisen oder die Nutzung in Ausnahmefällen einzuschränken oder zu untersagen. Als Ausnahmefälle gelten beispielsweise Instandhaltungsarbeiten oder Sonderveranstaltungen. Dem/der Mieter/in erwachsen aus der verhinderten Raumnutzung keine Ansprüche. Bereits entrichtete Nutzungskostenbeiträge werden rückerstattet

 

 

6. Haftung

6.1 Haftung der/des Mieter/in

Der/die Mieter/in haftet im gesetzlichen Umfang für Personen-, Sach-und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung und der Nutzung der Räume entstehen, soweit der /die Mieter/in durch die Art, den Inhalt oder der Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er/sie zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen können und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Hierzu zählen auch

Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume. Der/die Mieter/in hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er übernimmt die Haftung für die Einhaltung aller gewerbe-, ordnungs-, versammlungs-, feuer- und polizeirechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Raumnutzung Schadenersatzansprüche erheben, stellt der/die Mieter/in sie von allen Ansprüchen frei.

 

6.2 Haftung des Vermieters

Die Vermieterin stellt der/die Mieter/in die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von der Vermieterin unverzüglich nach Kenntnis beseitig. Sie haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für von dem /der Mieter/in eingebrachte Gegenstände.

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